Rasse

Rasse, nach französisch "race", ist der Wikipedia zufolge ein biologischer Begriff, der darauf verweist, dass es von einer Spezies oder Gattung (z. B. dem Menschen) mehrere verschiedene Arten gibt, die sich durch vererbliche äußerliche Merkmale unterscheiden lassen. Im Vergleich mit vielen anderen Tierarten (etwa Primaten) zeigen Menschen eine sehr hohe genetische Ähnlichkeit. Dies wird dahingehend interpretiert, dass vor etwa 100.000 Jahren die Menschheit nur eine geringe Populationsstärke besaß. Die geringe genetische Variabilität dieser Ausgangspopulation spiegelt sich in der genetischen Ähnlichkeit aller Menschen wider: die DNA zweier beliebiger Menschen ist sich zu 99,9% gleich.
"Die mannigfachen Versuche, Menschen nach äußeren Merkmalen (wie Hautfarbe, Haarfarbe, Körperbau usw.) in Rassen zu klassifizieren, sind nur noch von historischem Interesse. Die Zahl der aufgestellten Gruppen schwankt sehr stark, wobei sich die bereits von Linné angenommenen vier Urtypen (siehe unten, Exkurs über die Geschichte der Rassenforschung) oder dreier großer Rassenkreise Europide (Europa, Naher Osten, Indien), Mongolide (Ostasien und Ureinwohner Amerikas) und Negride (Afrika) besonderer Beliebtheit erfreuen" (Wikipedia 2004: Rasse; Internetquelle).
Cavalli-Sforza und andere Wissenschaftler sprechen nicht mehr von Rassen, sondern von Populationen (Gruppen, die einen präzise bestimmten Raum bewohnen; vgl. Cavalli-Sforza 1999). Genetische Unterschiede zwischen Populationen lassen sich anhand einzelner Merkmale (z. B. Blutgruppen) erfassen. Dabei liegt etwa 85% der bei Menschen erkennbaren genetischen Variabilität innerhalb einer Population vor; etwa 8% betreffen Unterschiede zwischen benachbarten Gruppen und nur 7% gehen auf Unterschiede zwischen den typologisch definierten Rassen zurück. Genetisch betrachtet können zwei Menschen aus verschiedenen Kontinenten näher miteinander verwandt sein als Individuen einer spezifischen Gruppe, auch wenn sie z. B. eine unterschiedliche Hautfarbe haben.
Populationen sind, in gewissem Sinn, einfach statistische Blöcke, die von der Wahl der jeweiligen Variablen abhängen; wobei es keinen bevorzugten Satz von Variablen gibt. Die ›populationistische‹ Ansicht verleugnet nicht, dass es Unterschiede zwischen Menschen gibt; sie behauptet einfach, dass die historischen Rassekonzepte nicht besonders nützlich sind, um diese Unterschiede wissenschaftlich zu analysieren.
Für moderne Genetiker wie den Genomforscher Craig Venter ist ›Rasse‹ deshalb auch nur noch ein soziales Konzept, kein naturwissenschaftliches. Ob sich allerdings seine damit verbundene Hoffnung ›ohne Rassen kein Rassismus‹ erfüllt, ist äußerst zweifelhaft (Rassismus ohne Rassen; vgl. Wikipedia 2004: Rasse; Internetquelle).
So bestimmt der Begriff weiterhin die populäre Auseinandersetzung mit dem äußerlich Anderen, weshalb gerade Vertreter ethnischer Minderheiten für seine Beibehaltung argumentiert haben, weil Verschweigen allein das Problem nicht zu lösen vermag (vgl. Schievenhöfel 1999).

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Rassismus

Rassismus ist eine Konstruktion von (tatsächlichen oder fiktiven Unterschieden), die Diskriminierung legitimiert und immer eigenen Interessen dient. Rassismus setzt sich nach Wikipedia aus drei Annahmen zusammen:

1. der Existenz reiner Rassen,
2. reine Rassen seien andern überlegen,
3. diese Überlegenheit erkläre und legitimiere Herrschaft und Privilegien.

Rassismus ist ein Produkt der Neuzeit und kann durch den vorgeschobenen Biologismus von anderen Formen abgrenzenden und legitimierenden Ethnozentrismus’ unterschieden werden. Rassismus ist auch ohne Rassen möglich.
Rassenkonstruktion (racialisation) ist ein dialektischer Prozess: Wenn man realen oder fiktiven biologischen Eigenschaften eine Bedeutung zuschreibt, um den anderen zu definieren, definiert man damit notwendigerweise mittels des gleichen Kriteriums das Selbst, die je eigene Identität. Alle Formen des Rassismus übersehen (bzw. leugnen), dass die Spezies Mensch zwar über bestimmte erblich erworbene Anlagen verfügt, die aber immer in der (politischen, sozialen, ökonomischen) Umwelt geformt werden.
Gängigerweise werden folgenden Formen von Rassismus unterschieden: zum Seitenanfang


Rassismus ohne Rassen

"Rassismus ohne Rasse bezeichnet rassistische Ansätze, die den Begriff Rasse nicht ausdrücklich verwenden. Dieser Ansatz wurde erstmals von Étienne Balibar beschrieben und bezieht sich begrifflich auf das Phänomen des Antisemitismus ohne Juden, also die Tatsache, dass in Gegenden ohne jüdische Bevölkerung der Antisemitismus fortbesteht und häufig noch ausgeprägter ist als in Regionen mit einer jüdischen Gemeinde.
Häufig werden neurechte Ansätze als Rassismus ohne Rasse beschrieben, da sie in der Regel formal multikulturell argumentieren ohne die Rassismen des Nationalsozialismus zu wiederholen und sich teilweise sogar von diesen distanzieren. Dabei behaupten die neurechten Ideologen eine Differenz zwischen Völkern bzw. Rassen, die erhaltenswert sei. Aus diesen Gründen lehnen sie jede Mischung zwischen den von ihnen konstruierten Gruppen ab und fordern eine Rassentrennung" (Wikipedia 2004: Rassismus ohne Rassen; Internetquelle; Balibar/Wallerstein 1992). Ethnopluralismus

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Recht

Menschenrechte; Rechte, intellektuelle; Rechte, kulturelle; Rechtspluralismus

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Rechte, intellektuelle

Die 1986–1994 in der Uruguayrunde ausgehandelte WTO-Vereinbarung zu "Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights Agreement", das sogenannte TRIPs-Abkommen, führte erstmals intellektuelle Eigentumsregeln in das internationale Handelssystem ein (vgl. WTO 2006; Internetquelle). Die American Association for the Advancement of Science definiert folgendermaßen: "Intellectual property rights (IPRs) are the legal protections given to persons over their creative endeavours and usually give the creator an exclusive right over the use of his/her creation or discovery for a certain period of time. Intellectual property protections may include patents, copyrights, trademarks, and trade secrets. To date, intellectual property rights are not adequately extended to the holders of traditional knowledge. The requirements for intellectual property protections under current intellectual property regimes remain largely inconsistent with the nature of traditional knowledge. As a result, this knowledge is neglected, considered part of the public domain with no protections or benefits for the knowledge holders, or often inappropriately expropriated for the financial gains of others, an act often referred to as bio piracy" (vgl. Hansen/van Fleet 2003; Internetquelle).
In den letzten Jahren wird vermehrt von traditionellen Ressourcen-Rechten (traditional resource rights, TRR) gesprochen: "Traditional resources include plants, animals, and other material objects that may have sacred, ceremonial, heritage or aesthetic significance. For indigenous peoples and local communities, the term ›property‹ often has an intangible, spiritual meaning. Although worthy of protection, it can belong to no human being. The change in terminology from IPR to TRR reflects an attempt to build on the concept of IPR protection and compensation, while recognizing that traditional resources – both tangible and intangible – are also covered under a significant number of international agreements that can be used to form the basis for a sui generis system" (Posey/Darrell 1996; Internetquelle).
An der folgenden Einschätzung von Wolters (1997) dürfte sich bis heute wenig substantiell geändert haben: "In der 1993 verabschiedeten Mataatua-Erklärung der indigenen Völker wird insbesondere auf deren kulturelle und geistige Eigentumsrechte Bezug genommen und damit ein Themenkomplex aufgegriffen, der auch in der neuen Biodiversitätskonvention eine wichtige Rolle spielt (...) Diese deklariert nicht nur die Grundsätze für den Erhalt der biologischen Vielfalt, sondern beschäftigt sich auch mit dem Zugang zu genetischen Ressourcen, mit Fragen der Verwertung von Nutzungskenntnissen und der Nutzenaufteilung. Dabei stellt sich natürlich auch die Frage der gerechten Teilhabe indigener Völker an der Verwendung ihrer Kenntnisse der Biodiversität und der natürlichen Ressourcen ihrer Lebensräume. (...)
Gemäß der Biodiversitätskonvention sind alle Zeichnerstaaten verpflichtet, im Planungsrecht, im Abgabe-, Patent- und Urheberrecht die Belange und Ansprüche indigener Völker angemessen zu berücksichtigen. Eine Reihe von Staaten verfügt noch nicht einmal über das gebotene Rechtsinstrumentarium etwa zum Urheber und Patentschutz. Indigene Völker fordern zudem verständlicherweise angesichts jahrhundertelanger Ausbeutung ihres Wissens und ihrer Kulturgüter rückwirkenden Schutz und gemäß ihrem sozialen und kulturellen Verständnis auch einen generationenübergreifenden Schutz von kollektivem geistigem Eigentum. Bestehende Rechtsinstrumente lassen sich darauf im Regelfall gar nicht unmittelbar anwenden (...).
Für die indigenen Völker – und dies darf nicht übersehen werden – stellen mögliche positive Entwicklungen im geistigen Eigentumsschutz natürlich auch große innere Herausforderungen dar. Eine denkbare finanzielle Beteiligung an der Wertschöpfung ihrer Kenntnisse führt nämlich auch zu Kapitalisierungssystemen, die naturgebundene Ökonomie, Gemeinschaftsbesitz und andere kulturelle Charakteristika auf eine große Bewährungsprobe stellen" (Wolters 1997). Rechte, kulturelle; traditionelles Wissen; indigenes Wissen; Kulturerbe, immaterielles; Menschenrechte.

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Rechte, kulturelle

Nach der am 2. November 2001 in Paris von der UNESCO verabschiedeten "Allgemeinen Erklärung zur kulturellen Vielfalt" (Art. 5) sind kulturelle Rechte"... integraler Bestandteil der Menschenrechte, die universell gültig, unteilbar und aufeinander bezogen sind. Die Entwicklung kreativer Vielfalt erfordert die vollständige Umsetzung der kulturellen Rechte, die in Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Artikeln 13 und 15 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte aufgeführt werden. Deshalb sollte jeder die Möglichkeit haben, sich selbst in der Sprache seiner Wahl auszudrücken und seine Arbeiten zu erstellen und zu verbreiten, insbesondere in seiner Muttersprache; jeder hat Anspruch auf eine qualitativ hochwertige Bildung und Ausbildung unter voller Achtung seiner kulturellen Identität; jeder sollte sich am kulturellen Leben beteiligen und unter Achtung der Menschenrechte und Grundrechte Anderer seine eigenen kulturellen Praktiken ausüben können" (UNESCO 2002: 3).
Zentrale Forderung der meisten Organisationen indigener Völker ist die verbindliche und uneingeschränkte Anerkennung ihrer Menschenrechte, beginnend mit dem Recht auf Selbstbestimmung, wie es in den ersten Artikeln der Internationalen Pakte über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie über bürgerliche und politische Rechte ausdrücklich anerkannt wird.
Problematisch an den kulturellen Rechten ist die nicht eindeutig geklärte Trennlinie zwischen Individual- und Gruppenrechten. So stehen die kulturellen Rechte den viel härteren (individuell formulierten) bürgerlichen Menschenrechtspakten relativ unverbunden und wirkungslos gegenüber. Rechte, intellektuelle; Menschenrechte

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Rechtspluralismus

Das Konzept des Rechtspluralismus verweist auf die Tatsache, dass es in einem Staat mehr oder weniger koexistierende Rechtsmechanismen geben kann (vgl. Merry 1988; Benda-Beckmann 2002). Meist geht es dabei um das Nebeneinander von staatlichem Recht auf der einen Seite und religiösem Recht, lokaltraditionellem oder neotraditionellem Recht auf der anderen. Ein bekanntes Beispiel ist das Erbrecht auf Indonesien für das sowohl staatliche, islamische aber auch traditionelle (adat) Regelungen existieren. Auch inter- und transnationales Recht werden unter dem der Fragestellung des Rechtspluralismus untersucht, ebenso das so genannte ›Projektrecht‹, also Recht, das sich um Entwicklungsprojekte und deren importierten Rechtsvorstellungen und Durchführungsbestimmungen herum etabliert (vgl. Benda-Beckmann 2005). Umstritten ist die Frage, ob von mehreren Rechtsordnungen gesprochen werden kann, wenn die "von Natur aus" hegemonial ausgerichtete staatliche Ordnung die nichtstaatlichen gar nicht anerkennt, bzw. sogar verfolgt.
Bierschenk schlägt eine analytische Unterscheidung rechtspluralistischer Systeme vor:

a) relativer Rechtspluralismus: Situation des friedlichen Nebeneinanders mehrerer Teilordnungen, die vom Staat anerkannt werden und in gewisser Weise formalisiert sind (Rechtszentralismus).
b) konkurrierende Monopolansprüche: rechtliche Verhältnisse ein und derselben Gruppe können auf unterschiedliche normativ Weise geregelt werden. Diese Situation findet sich vor allem in Ländern, in denen der hegemoniale Anspruch des Staates nur schwach durchsetzungsfähig ist (typisch für viele Entwicklungsländer).
c) Wählen zwischen Rechts- und Verfahrensalternativen: der analytische Blick ist hier auf die sozialen Akteure gerichtet, die von den nebeneinander existierenden Rechtsordnungen auf sehr unterschiedliche, situativ gebundene, oft selektive Weise Gebrauch machen ("forum shopping, idiom shopping"). Die lokalen Akteure kombinieren hier Elemente mehrerer rechtlicher Systeme zu neuen Rechtsformen. Sie kumulieren ›rechtliches Kapital‹ um ihre Interessen mehrfach abzusichern. Dies setzt ein unvollständig durchgesetztes staatliches Entwicklungsmonopol voraus (Situation b) (vgl. Bierschenk 2001).

Ruenger weist darauf hin, dass Rechtspluralismus für Kontinentaleuropa ein geschichtliches Phänomen sei, das durch die großen Rechtsvereinheitlichungsprozesse der Vergangenheit (z. B. den Code Napoleon) im westeuropäischen Bewusstsein von heute kaum mehr eine Rolle spielt. Diese Vereinheitlichungsprozesse schafften Rechtssicherheit, sie bedeuteten aber auch eine Monopolisierung der politischen Gestaltungsmacht beim Zentralstaat. "Wir neigen daher dazu, zu vergessen, dass neben der staatlichen Rechtsetzung auch andere legitime Rechtsquellen existieren und als solche anerkannt sind, soweit sie der Verfassung nicht widersprechen. Recht regelt die Verteilung von Macht und Ressourcen. Insofern bedeuten parallel existierende Rechtssysteme auch parallele Machtstrukturen zur Gestaltung lokaler Lebensverhältnisse." (Rünger 2005)
"Die weniger gut Gestellten einer lokalen Gemeinschaft haben oft keine Möglichkeit, sich dem traditionellen Recht zu entziehen: in der Regel haben sie keinen Zugang zu Information über ihre neuen Rechte, die sie einfordern könnten. Sollten sie sich über zivilgesellschaftliche Gruppen Rat und rechtliche Unterstützung zur Durchsetzung ihrer (staatlichen) Rechte holen, sind sie nicht selten von den traditionellen Eliten, deren Gestaltungsmacht sie damit herausfordern, in ihrer gesellschaftlichen und möglicherweise ökonomischen Existenz bedroht." (Rünger 2005)
Durch die Allianzbildung zwischen modernen, traditionellen und religiösen Eliten wird der politische Handlungsspielraum für externe Berater/innen schwer einschätzbar. Das Ziel von Rechtssicherheit und Verteilungsgerechtigkeit, wie es die EZ mit dem Ansatz der Armutsminderung anstrebt, ist für die Eliten dabei nur wenig interessant, da sie ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche mit eigenen Mitteln durchsetzen können. Auch Partnerregierungen von EZ thematisieren Rechtspluralismus eher selten. Gründe dafür sind z. B., dass die vorhandenen religiösen und traditionellen Rechte als politisch unantastbar gelten, weil sie eingespielte Machtverhältnisse reflektieren, die der traditionellen wie der modernen Elite nützlich sind. (vgl. Ruenger 2004)
Alle diese komplexen Prozesse machen eine rechtspolitisch geschärfte, lokal versierte kulturwissenschaftliche Beratung in der EZ eigentlich unabdingbar. Mögliche Schnittmengen, aber auch Hinderungsgründe für eine engere Zusammenarbeit zwischen Rechtspratikern und zu Rechtspluralismus arbeitenden ForscherInnen sind in einem 2005 erscheinenden Sammelband zu Recht und Entwicklung dokumentiert (Benda-Beckmann et al. 2005).

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Referenzkultur, globale

Das ›babylonische Kauderwelsch‹ ("global babble"; Abu-Lughod 1997) einer sich globalisierenden Welt wird durch ein globales Referenzsystem eine wachsende Anzahl universeller Kategorien, Konzepte und Standards sowie überall verfügbarer Waren und Geschichten, auf die sich viele Menschen heute beziehen, im Rahmen gehalten (vgl. Breidenbach/Zukrigl 1998: 206). Diese globale Referenzkultur (seien dies Menschenrechte, Schönheitsideale, Soap Operas, okkultistische Konzepte oder das ursprünglich nur im Westen verbreitete Händeschütteln bei öffentlichen Anlässen) erlaubt und fördert zum einen interkulturelle Verständigung. Mit ihrer Hilfe werden heute aber auch kulturelle Unterschiede artikuliert.
Die Frage der Definitionsmacht über die globalen Kategorien (auf welchen Diskurs beziehen sich z. B. die Menschenrechte, was bedeutet ›zivilgesellschaftliche Beteiligung‹) tritt dabei zunehmend in den Mittelpunkt. Hegemonie wird nicht mehr durch das Aufzwingen fremder Macht erreicht, sondern indirekt, in der Macht über die Artikulationsmöglichkeiten. Dies gilt für Diskurse zwischen Staaten und Blöcken, aber natürlich auch im Umgang mit Minderheiten und Minderheitsmeinungen innerhalb nationalstaatlicher Grenzen. Globalisierung, kulturelle; Weltgesellschaft

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Repertoires, kulturelle

Kulturelle Repertoires sind die ›Baukästen‹ aus Gewohnheiten und Ideen, aus denen sich bestimmte menschliche Akteure unter bestimmten historischen Verhältnissen bedienen und die in den konkreten Verhaltensweisen immer wieder zusammengestellt, aufgelöst und neu zusammengestellt werden (vgl. Wolf 1996; nach Kreff 2002).
Bedingt durch das häufige Wechseln der strukturellen Kontexte im Rahmen der heutigen Globalisierung, häufen Menschen im Laufe ihres Lebens verschiedene Repertoires an. Sie können damit je nach Situation auf unterschiedliche kulturelle Repertoires zurückgreifen. Gerade in Situationen der gesellschaftlichen Umverteilung, in denen es um die kollektive Akquisition von Ressourcen geht, gewinnt der strategische Umgang mit kulturellen Repertoires, die von Gruppen je nach Kontext für sich genutzt, neu interpretiert oder umgeformt werden, enorme Bedeutung (vgl. Pfaff-Czarnecka o. J.; Internetquelle). Essentialismus, strategischer
Diese flexible Sicht auf Kultur steht in enger Verbindung zu den heute verbreiteten Konzepten von Kultur als Fluxus und zu modernen Handlungstheorien (vgl. auch Ethnoscapes; Kulturfelder; und weniger flexibel kulturelle Skripte).

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Repräsentation (kollektive)

Ein vom französischen Soziologen Emile Durkheim eingeführter Begriff, der die Symbole bezeichnet, die für die Mitglieder einer gesellschaftlichen oder kulturellen Gruppe"... eine gemeinsame kognitive und affektive Bedeutung besitzen und durch die die kollektiven Erfahrungen, Werte und Verhaltensnormen der Gruppe vergegenwärtigt und dargestellt werden. (...) Die kollektive Repräsentation umfasst nicht nur materielle Symbole (wie z. B. eine Fahne), sondern insbesondere auch gemeinsame Begriffe und die gemeinsame Sprache überhaupt, die ausdrückt, wie die Gesellschaft als Ganzes die Welt erfährt" (Lipp 1994: 556). Kollektive Repräsentationen sind Ausdruck der gesellschaftlich geltenden kulturellen Orientierungen und Werte, aber auch der faktischen Machtansprüche und Interessen einzelner einflussreicher Akteure.

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Road Map to Culture

Die Finnische Entwicklungsagentur FINNIDA gibt ihren Programm- und Projektverantwortlichen nicht die richtigen Antworten (Managementtools) zur Bearbeitung des Themas ›Kultur und Entwicklung‹ an die Hand, sondern stellt die ›richtigen‹ Fragen, die von den Beteiligten dann an ihren jeweiligen Schnittstellen selbst beantwortet werden müssen.
Die Fragen der "Road Map to Culture and Development", die vor jedem Projektzyklus gestellt werden, lauten z. B.: "What cultures do you represent? What cultures does your project represent? What makes a project culture sensitive? How do you ensure that women, men, girls and boys are appropriately involved in project activities? How can the project ensure that the interests of the local people are met? Which local institutions participate in the project? Why? Which ones do not? Why not? How can the project promote local ownership of its activities? What makes a project culturally sensitive?" (vgl. Seppälä/Vainio-Mattila 2000)

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Rollendistanz

"Unter ›Rollendistanz‹ versteht man die Fähigkeit, sich gleichsam selbst ›auf den Kopf gucken‹, sich also in seinem eigenen Handeln beobachten zu können. Damit vergegenständlicht man in gewisser Weise natürlich auch den gesamten (interkulturellen) Handlungskontext, was es erleichtert, die Differenz zwischen Eigenem und Fremdem zu reflektieren. Selbstbeobachtung in diesem Sinne ist letztlich auch eine Grundlage für selbstkontrolliertes Handeln, was keineswegs auf Emotionslosigkeit hinauslaufen soll oder muss." (Interkulturelle Kompetenz Online 2004; Internetquelle)

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Begriffe: R

Rasse
Rassismus
Rassismus ohne Rassen
Recht
Rechte, intellektuelle
Rechte, kulturelle
Rechtspluralismus
Referenzkultur, globale
Repertoires, kulturelle
Repräsentation (kollektive)
Road Map to Culture
Rollendistanz
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